Aktuelles aus der Alten- und Krankenpflege in Leverkusen
Der Pflegedienst Kamille bietet professionelle und einfühlsame Dienstleistungen in der Alten- und Krankenpflege in Leverkusen, Wermelskirchen und Mülheim an. Auf dieser Seite halten wir Sie zu aktuellen Nachrichten rund um die ambulante Pflege auf dem Laufenden. Haben Sie Fragen zu unseren Dienstleistungen? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!
Anspruch auf Pflegesachleistungen ab 2025
Alle Versicherten mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege nicht zuhause bei der pflegebedürftigen Person selbst stattfindet, sondern zum Beispiel bei pflegenden Angehörigen oder am Arbeitsplatz.
Wird die häusliche Pflege von professionellen Pflegekräften unterstützt, können Sie bei der Pflegekasse Pflegesachleistungen beantragen. Diese Leistungen bekommen Sie aber nicht ausbezahlt, sondern der Dienstleister verrechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse.
Sind die entstandenen Kosten höher als der vom Pflegegrad abhängige Leistungsbetrag, müssen Sie den Rest der Kosten selbst bezahlen. Nutzen Sie hingegen nicht den gesamten Leistungsbetrag aus, können Sie den Restbetrag über Kombinationsleistungen oder den Umwandlungsanspruch anders nutzen. Dazu erfahren Sie mehr in den folgenden Abschnitten.


Pflegegrad 1
131* Euro.

Pflegegrad 2
796 Euro

Pflegegrad 3
1.497 Euro

Pflegegrad 4
1.859 Euro
* Entlastungsbetrag. Den Betrag von 131 Euro bei Pflegegrad 1 können Sie nur für Pflegesachleistungen bei Ambulante Pflege bekommen.
Aktuelles
Die Coronaschutzverordnung wurde mit Wirkung zum 28. Mai 2021 abgeändert.
Eine gute Übersicht der neuen Regelungen bietet die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums.
Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung
Geimpfte oder genesene Personen werden mit getesteten Personen gleichgestellt in den Bereichen, in denen bisher ein negatives Testergebnis notwendig ist.
Für pflegebedürftige Personen, die geimpft oder genesen sind, bedeutet dies, dass sie künftig bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung (Friseur, Fußpflege) kein negatives Testergebnis benötigen.
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung wurde mit Wirkung ab dem 5. Mai 2021 aktualisiert. Neben kleinen redaktionellen Änderungen wurde die Regelung zur Beschäftigtentestung an die aktuelle Arbeitsschutzverordnung angepasst (Aufnahme eines verpflichtenden Angebots von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche für anwesende Mitarbeiter, die nicht als Pflegepersonal oder weitere Beschäftigte den direkten Kontakt zum Bewohner bzw. Patienten haben).
Die Regelungen zur Arbeitsquarantäne wurden klarstellend dahingehend präzisiert, dass Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die mit positiv getesteten Personen zusammenwohnen oder andere Kontaktpersonen von Infizierten sind, bei Symptomfreiheit arbeiten dürfen. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Testungen abzusichern.
Neu eingeführt wurde eine Meldepflicht an das Landeszentrum Gesundheit NRW für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 WTG.
Damit müssen ambulante Dienste nun erstmals der Meldepflicht nachkommen, wenn Sie Leistungsanbieter in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft sind. Um die Meldung durchzuführen, müssen Sie registriert sein. Die Versendung der Registrierungsschreiben erfolgte aus Gründen der Datensicherheit auf dem Postweg. Wenn Sie nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 5. Mai 2021 meldepflichtig sind, aber kein Registrierungsschreiben erhalten haben, können Sie sich an das LZG.NRW unter Kontakt zum LZG.NRW bei Fragen zu Meldungen oder zum Meldeportal wenden.
- Die Allgemeinverfügung für Schulen des Gesundheitswesens ist ausgelaufen, sodass nun die allgemeinen Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere die Bundesnotbremse) und der Coronaschutzverordnung gelten. Dies heißt aktuell konkret:
- Bei einer Inzidenz < 100 ist der Präsenzunterricht unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte möglich.
- Bei einer Inzidenz > 100 und < 165 ist dieser Präsenzunterricht nur noch als Wechselunterricht möglich.
- Bei einer Inzidenz > 165 ist der Unterricht untersagt. Es gelten folgende Ausnahmen:
- Präsenzunterricht der Abschlussklassen und bei nicht mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt sind zulässig.
- Die Durchführung von schriftlichen, mündlichen Abschluss- und Wiederholungsprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind ebenfalls zulässig.

Am Wochenende hat das Land NRW 4 Coronaschutz-Regelungen geändert bzw. ergänzt. Die Links mit markierten Änderungen in Gelb sind beigefügt.
Die Geltungsdauer der Verordnung ist nicht geändert. Die aktuelle Verordnung läuft am 14.05.21 ab.
Auch die Coronabetreuungsverordnung für Tagespflegen, AnFöVO-Betreuungsgruppen und tagesstrukturierende Angebote der Eingliederungshilfe wurde mit Gültigkeit ab heute geändert. Die Änderungen betreffen jedoch nur den schulischen Bereich! Die Verordnung gilt noch bis 21.05.21. Hier der Link:
Auf Bundesebene ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021) in Kraft getreten. Den Link zur Presseerklärung der Bundesregierung finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/erleichterungen-geimpfte-1910886
Für die Stadt Leverkusen gilt in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangsbeschränkung.
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch zulässiger Versammlungen oder Veranstaltungen,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
Der Link:
Veröffentlichungstext von der städt. Internetseite:
Die Infektionslage in der Stadt ist schwierig und dynamisch. Die Zahl der Erkrankten und die der Inzidenz steigen stark. Zudem wird die Lage in den Krankenhäusern für die Behandlung der Covid-Schwererkrankten, Stichwort „Intensivbetten“ zunehmend „eng“. Daher hat der Krisenstab der Stadt entschieden, weitere notwendige Maßnahmen einzusetzen. Diese erfolgen auch im Hinblick auf das regionale Umfeld.
Die neuen Einschränkungen sind:
- im privaten Bereich darf sich ein Haushalt mit nur einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt). Das entspricht den Vorschriften der Corona-Schutzverordnung des Landes für den öffentlichen Raum.
- eine nächtliche Ausgangssperre im Stadtgebiet ab Samstag, 17. April. Von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag gilt diese allgemein, abgesehen von genau beschriebenen Ausnahmen.
- Schnelltests für Behördenbesuche sind ebenfalls ab 19. April Pflicht.
- Einzelheiten und ausführliche Begründungen enthält die Allgemeinverfügung der Stadt vom 16. April. Sie gilt ab 17. April bis zum 26. April.
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